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Satzung des Schulfördervereins der Arthur- Kießling- Mittelschule Königsbrück

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Schulförderverein der Arthur- Kießling- Mittelschule Königsbrück". Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Königsbrück und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kamenz eingetragen werden.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der Arthur- Kießling-Mittelschule Königsbrück.

  2. Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele:

    • Erweiterung und Begleitung unseres Ganztagskonzeptes

    • Unterstützung bei der Berufsorientierung der Schüler und Schülerinnen

    • Weitere Verbesserung der Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler

    • Gestaltung von Schulhöhepunkten

    • die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln

    • die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern

    • Gewinnung von Sponsoren

    • Öffentlichkeitsarbeit zur Erhöhung der Bekanntheit der Schule

    • Pflege der Zusammenarbeit mit dem Schulträger

  3. Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch:

    Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.

    • die Unterstützung von kulturellen und anderen außerschulischen Veranstaltungen der Schule, wie z. B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,

    • die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit der Wirtschaft, mit kulturellen und sozialen Einrichtungen,

    • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u. a. Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Schul-Internetportals,

    • Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von Schulprojekten,

    • die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z. B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, für Schülerinnen und Schüler aus dem Ausland.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO).

  5. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereins- ämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitgliederschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die in § 2 niedergelegten Ziele zu unterstützen.

  2. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

  3. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Mitglieder in dem Verein werden, wenn der gesetzliche Vertreter dem schriftlich zustimmt.

  4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes und nach deren Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) mit dem Tod des Mitgliedes,

    b) wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt,

    c) durch Ausschluss

    • falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen zwei Jahre nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist

    • das Mitglied den Interessen des Vereins zuwider gehandelt hat

    • falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zustellung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

  2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Die verspätete Kündigung wird erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam. Für übernommene Aufgaben ist das Mitglied bis zur Erledigung dieser verantwortlich und haftbar. Das Mitglied kann jedoch vom Vorstand von dieser Aufgabe entlastet werden. 

§ 5 Beiträge und Spenden

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden und die Einwerbung von Drittmittel aufgebracht werden.

  3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 6 Organe

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Er setzt sich zusammen aus:

    • der/dem Vorsitzenden

    • der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

    • der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

    In den erweiterten Vorstand können bis zu sieben Vorstandsmitglieder gewählt werden.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.

  3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden.

  4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen.

  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

    • Führung der laufenden Geschäfte

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

    • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    • Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellen des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

    • Auswahl und Aufsicht der für den Verein tätigen Personen (z.B. Honorarkräfte)

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  7. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes Mitarbeiter anzustellen. Er kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen. Der Vorsitzende eines Beirats hat im Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. Die ständige Funktion eines Beirats hat die Schulleitung der gemäß § 2 zu fördernden Schule.

  8. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben mit der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

  2. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen.

  4. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

    • Entgegennahme des Kassenberichts und des Jahresberichts

    • Festlegung einer Beitragsordnung

    • Zustimmung zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan

    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern

    • Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

    Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

  7. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.

§ 9 Rechnungsprüfung

    Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die
    vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung
    rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu
    erstatten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.

  2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.

  3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königsbrück zur Förderung
    der Kinder- und Jugendarbeit, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 23.06.2010 in Königsbrück von der Gründungsversammlung beschlossen.

 
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